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Satzung

­­Satzung für die Sektion Eichstätt des Deutschen Alpenvereins e.V.

 

Allgemeines
 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen: Sektion Eichstätt des Deutschen Alpenvereins e.V. und hat seinen Sitz in Eichstätt. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ingolstadt unter der Nummer VR 286 eingetragen.

 

 

§ 2 Vereinszweck
  

1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, und die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern.

 

2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit aller Geschlechter und fördert die Inklusion behinderter Menschen.

 

3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.

 

4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:

a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;

b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;

c) Veranstaltung von Expeditionen;

d) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;

e) Errichtung, Erhaltung und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;

f) Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler sowie Errichten und Erhalten von Wegen;

g) Förderung des Natur- und Klimaschutzes in der Vereinsarbeit;

h) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;

i) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;

j) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;

k) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;

l) Pflege der Heimatkunde

m) Einrichtung und Betrieb einer Website oder sonstiger elektronischer Medien;

n) Herausgabe von Publikationen;

o) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.

 

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;

b) Subventionen und Förderungen;

c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;

d) Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);

e) Sponsorengelder;

f) Werbeeinnahmen

g) Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;

h) Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u.ä.);

i) Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;

k) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u.ä.);

l) Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;

 

§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

 

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:

a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;

b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;

c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;

d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;

e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;

f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;

g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;

h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

 

§ 5 Vereinsjahr

 

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Mitgliedschaft

 

§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

  

1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte. Die Rechte der Gastmitglieder regelt Nr. 3.

2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden. 

3. Mitglieder der Sektion, die bereits einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gastmitglieder.
Sie sind berechtigt, das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen. Sie haben alle Mitgliederrechte mit Ausnahme des Stimm- und Wahlrechts.

4. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins e. V. (DAV).
Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.

5. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.

6. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

 

§ 7 Mitgliederpflichten

 

1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.

2. Jedes Mitglied hat eine von der Mitgliederversammlung zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs beschlossene Sonderumlage zu entrichten Diese darf sich höchstens auf das 2-fache des jährlichen Mitgliedsbeitrages belaufen.

3. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.

4. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

5. Der Sektionsanteil und die Sonderumlage können bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen. Wird der Beitrag im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen, gilt das auch für Änderungen der Bankverbindung.

  

§ 8 Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

 

1. Zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht und der Sonderumlage gegenüber der Sektion befreit werden.

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied ist mit keiner rechtlichen Funktion im Verein verbunden.

 

2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rede­recht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

 

3. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder beauftragen, bei internen Streitigkeiten zu schlichten sowie bei Berufungen gegen den Ausschluss (§ 12) zu vermitteln.

 

 

§ 9 Aufnahme

 

1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten – zu beantragen und die Sektion zu ermächtigen, Beiträge und Gebühren im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen.

 

2. Für Minderjährige kann der Aufnahmeantrag nur von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden. Diese haften der Sektion gegenüber bis zur Volljährigkeit des / der Minderjährigen für die pünktliche Zahlung der Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen und sonstige Verpflichtungen.

 

3. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.

 

5. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

 

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

a) Austritt;

b) Tod;

c) Streichung;

d) Ausschluss.

 

 

§ 11 Austritt, Streichung

 

1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.

 

2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat. Er gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als ausgeschieden, bleibt aber der Sektion verpflichtet, alle Beiträge einschließlich angefallener Gebühren für das laufende Jahr zu bezahlen.

 

 

§ 12 Ausschluss

 

1. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen;

 

2. Ausschließungsgründe sind:

a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;

b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;

c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.

 

3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.

 

4. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

 

 

§ 13 Abteilungen, Gruppen

 

1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z.B. Sportklettergruppe, Tourengruppe) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.

 

2. Für Jugendbergsteiger / innen, Junioren / innen, Kinder und Handicap-Kletterer sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.

 

3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.

 

4. Abweichend von der Regelung in Absatz 3 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit
der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.

 

5. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen oder Gruppen nicht zu.

 

 

§ 14 Organe

 

Organe der Sektion sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) der Beirat

 

 

Vorstand

 

§ 15 Zusammensetzung und Wahl

 

1. Der Vorstand besteht aus dem / der Ersten Vorsitzenden, dem / der Zweiten Vorsitzenden, dem / der Dritten Vorsitzenden, dem / der Schatzmeister / in, dem / der Geschäftsführer / in, dem / der Schriftführer / in und dem / der Vertreter / in der Sektionsjugend.

 

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechts­gültig auch anders, wenn mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Abstimmungsmodus abgestimmt wurde. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Amtszeit verkürzt oder verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds.

 

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied berufen.

 

4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

 

§ 16 Vertretung

 

1. Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Dessen Mitglieder sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

2. Im Innenverhältnis ist für Rechtsgeschäfte von mehr als TEUR 5 die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des Vorstands erforderlich.

 

3. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss einzelnen Mitgliedern des Beirates betragsmäßig begrenzte Vertretungsbefugnis für ihren Aufgabenbereich erteilen.

 

4. Die Mitwirkungspflicht eines weiteren Vorstandsmitgliedes gilt nicht für Erfüllungsgeschäfte einschließlich Zahlungsverkehr.

 

 

§ 17 Aufgaben

 

1. Der Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht deren Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

2. Er erstellt den Haushaltsvoranschlag und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Abweichungen vom Haushaltsvoranschlag sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind.

 

3. Der Vorstand kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung einstellen.

 

4. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für die Eintragung dieser Satzung für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

 

 

§ 18 Geschäftsordnung

 

1. Der Vorstand wird von dem / der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem / der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem / der Dritten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den / die Schatzmeister / in zu Sitzungen einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.

2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen.

4. Die Mitglieder des Beirats sowie die Referenten / innen, Leiter / innen von Abteilungen bzw. Gruppen und Mitarbeiter / innen der Geschäftsstelle (in Absprache nimmt eine Person teil) können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden und nehmen mit beratender Stimme teil. Der Beirat kann bis drei Tage vor einer Vorstandssitzung Vorschläge machen, die in die Tagesordnung aufzunehmen sind. Der Vorstand kann beschließen, dass einzelne Mitglieder oder der gesamte Beirat zu bestimmten Tagesordnungspunkten stimmberechtigt sind.

 

 

§ 19 Beirat

 

1. Der Beirat besteht aus mindestens zehn und maximal zwanzig Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.

 

2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Der Beirat wird von dem / der Ersten Vorsitzenden oder von dem / der Zweiten Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.

 

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 sowie § 18 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

 

 

Mitgliederversammlung

 

§ 20 Einberufung und Abstimmung

 

1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch, durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse eingeladen werden, wenn das Mitglied einer Kommunikation per E-Mail zugestimmt hat. Die Einladung kann auch durch das Mitteilungsblatt der Sektion erfolgen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Zudem wird die Einladung mit Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor der Versammlung auf der Homepage veröffentlicht.

 

2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

 

3. Der Vorstand kann beschließen, den Mitgliedern die Teilnahme an der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen oder die gesamte Mitgliederversammlung elektronisch durchzuführen.

 

4. Wenn die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für die Sektion oder die Sektionsmitglieder nicht zumutbar ist, ist ein Beschluss auch dann gültig, wenn auf Entscheidung des Vorstandes die Abstimmung im schriftlichen Verfahren dergestalt erfolgt, dass alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin der Beschluss elektronisch oder schriftlich mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 

 

§ 21 Aufgaben

 

1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a) den Geschäftsbericht des Vorstandes, die Jahresrechnung und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen;

b) den Vorstand zu entlasten;

c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;

d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;

e) eine Sonderumlage zu beschließen und festzusetzen;

f) über einen An- und Verkauf von Immobilien zu beschließen (Innenverhältnis);

g) Vorstand, Beirat, Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Rechnungsprüfer / innen zu wählen bzw. abzuberufen;

h) die Satzung zu ändern;

i) die Sektion aufzulösen;

j) Sektions-Abteilungen oder -Gruppen aufzulösen;

k) eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderung zu genehmigen.

 

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

3. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

 

4. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten / innen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

5. Satzungsänderungen – ebenso die Veräußerung oder Belastung von Häusern / Hütten oder Grundbesitz und die Auflösung der Sektion – bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

 

 

§ 22 Geschäftsordnung

 

Der / die Erste, der / die Zweite Vorsitzende oder der / die Dritte Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Rechnungsprüfer / innen, Auflösung

 

§ 23  Rechnungsprüfer / innen

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer / innen. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder von Organen können nicht zugleich Rechnungsprüfer / innen werden.

 

2. Die Rechnungsprüfer / innen haben den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

 

3. Die jährliche Rechnungslegung ist rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen; über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

4. Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

 

 

§ 24  Auflösung, Vermögensabwicklung

 

1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden.

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.

 Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen) der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.

 

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Satzung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 01.04.2022

Sektion Eichstätt des Deutschen Alpenverein e.V., 1. Vorsitzender Ralf Eiba

 

Genehmigung durch den DAV gemäß §§7 Abs. 1 g), 13 Abs. 2 l) der DAV-Satzung.

Deutscher Alpenverein e.V., Susanne Riedl, 22.04.2022

 

Eingetragen in das Vereinsregister Ingolstadt, VR 286, 28.04.2022

 

 

 

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